Hicret Moschee Lauingen a. d. Donau
§ 1 - GRÜNDUNGSJAHR, NAME UND SITZ -
(1) Die Gemeinde wurde am 1973 gegründet.
(2) Sie führt den Namen „Türkisch Islamische Gemeinde zu Lauingen e.V. ” Im nachfolgenden wird die Gemeinde kurz „Gemeinde" und der Dachverband, als Verein eingetragen beim Amtsgericht Köln unter VR-8932, die Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion e.V., als „Union" bezeichnet.
(3) Die Gemeinde hat ihren Sitz in Lauingen Tätigkeitsbezirk der Gemeinde ist die Stadt Lauingen.
(4) Die Gemeinde ist ein Zweigverein der Union.
(5) Die Gemeinde hat die Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins. Sie hat ihre Rechtsfähigkeit erlangt durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dillingen unter der Vereinsregisternummer VR-129
§ 2 - ZWECK DER GEMEINDE –
(1) Zweck der Gemeinde ist die Förderung der Religion, Erziehung und Bildung, der Jugendfürsorge, der Mildtätigkeit, der Völkerverständigung unter den Kulturen.
(2) Die Gemeinde kann im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO dem als steuerbegünstigt anerkannten UNION Mittel zuwenden.
§ 3 - TÄTIGKEITEN ZUR ERREICHUNG DES GEMEINDEZWECKES –
Die Gemeinde kann unter anderem zur Erreichung des Gemeindezwecks :
a) die in Lauingenund Umgebung lebenden türkischen Muslimen und Muslime anderer Nationalitäten in allen Fragen der Religion beraten, sie in religiösen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten aufklären, erziehen und lenken;
b) zur Erreichung der religiösen, sozialen und kulturellen Betreuung und des geistigen und körperlichen Wohlbefindens Moscheen bzw. Gebets- und Gemeindehäuser errichten, ausstatten und unterhalten, vorhandene Möglichkeiten erweitern bzw. aufrechterhalten; Gottesdienste abhalten;
c) die Religionsausübung der türkischen Muslime und Muslime anderer Nationalitäten in Lauingen unterstützen; in Zusammenarbeit mit türkischen und deutschen Behörden Geistliche (Seelsorger / Vorbeter) einstellen und/oder diese in die Vereinsarbeit integrieren;
d) die Jugendlichen über Fragen der Sucht, insbesondere Drogensucht, beraten und aufklären, entsprechende Maßnahmen oder Einrichtungen errichten und unterhalten, mit anderen staatlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten, die derartige Arbeit und Bemühungen unterstützen;
e) im Zusammenarbeit mit deutschen und türkischen Schul- und Kultusbehörden die Erziehung der Kinder, insbesondere die religiöse Erziehung, organisieren, an Problemlösungen mitwirken, im Rahmen der geltenden Gesetze Schul- und Bildungseinrichtungen errichten und unterhalten;
f) Mittel im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO zur Förderung der Bildungs- und Stipendiumsangebote sowie der Doktorantenförderung der UNION zugunsten bedürftiger und begabter Personen weitergeben,
g) zur Wahrung der religiös-kulturellen sozialen Einheitlichkeit die traditionellen Veranstaltungen wie z.B. Beschneidungs-, Verlobungs-, Hochzeits-, Nationalfeiertage so wie Ramazan-, Opfer- und Sahurfeiern (Essen vor Tagesanbruch im Fastenmonat Ramazan) ermöglichen und entsprechende Veranstaltungen durchführen und organisieren, Angehörige des türkischen und deutschen Volkes enger zusammenführen sowie das gegenseitige Verständnis wecken und vertiefen, das Zusammenwachsen sowie die Solidarität beider Gesellschaftsteile fördern, in Zusammenarbeit auch mit Teilen der deutschen Gesellschaft entsprechende Maßnahmen ergreifen und unterstützen;
h) die Sprache und die Bildung in Zusammenarbeit mit türkischen und deutschen Behörden durch Seminare, Konferenzen und Berufsausbildung- oder Sprachkursen, Schulen und Kindergärten islamischen Bekenntnisses fördern, errichten und unterhalten;
i) zur Erleichterung der Verwirklichung der besseren Verständigung und der friedlichen Koexistenz der den verschiedenen Glaubensrichtungen angehörigen Menschen Vorkehrungen treffen und Maßnahmen, wie Organisation von Begegnungstagen, Tag der offenen Tür, Seminare, Ausstellungen, Ausflüge, gemeinsames Wandern, durchführen, sich an solchen Maßnahmen beteiligen, den interreligiösen Dialog fördern, die Begegnungen der Religionen mit dem Ziel, bei allen Menschen Verständnis für gegenseitige Achtung, Liebe und Freundschaft mit den Angehörigen auch der anderen Religionen ohne Unterscheidung nach Rasse, Nationalität und Kultur, fördern, entsprechende Maßnahmen durchführen und an solchen teilnehmen;
j) denjenigen, die sich für die islamische Religion interessieren, die Grundlagen der islamischen Religion vermitteln, solchen Personen die Möglichkeit der Führung durch die Gebetsräume ermöglichen;
k) eine öffentliche Bibliothek errichten, ausstatten und unterhalten, vorhandene Bibliotheken erweitern und aufrechterhalten, solche Bibliotheken der Öffentlichkeit ohne Entgelt zur Verfügung stellen; Bücher, Zeitschriften, Bulletins und Kalender sowie Drucksachen, Videobänder, Kassetten und ähnliche Ton- und Fernsehbilder und Datenträger erstellen, vervielfältigen und ausschließlich zu Informations- und Aufklärungszecken ohne Entgelt verteilen;
l) im Tätigkeitsbezirk z.B. religiöse, soziale oder kulturelle Konferenzen, Seminare, Tagungen, Podiumsgespräche organisieren, Bildungs- und Sportwettbewerbe veranstalten, erfolgreiche und/oder verdiente Personen auszeichnen;
m) Hilfskampagnen für durch Feuer oder Naturkatastrophen betroffenen Opfer, Obdachlose oder deren nahe Angehörige durchführen und hierzu bestimmte Spenden sammeln und verwalten sowie bestimmungsgemäß die gesammelten Spenden an die Opfer und Angehörigen weiterleiten, in diesem Bereich mit der UNION zusammenarbeiten, andere Hilfskampagnen unterstützen;
n) im Zusammenarbeit mit der UNION religiöse Spenden (Fitre - Zekat) sammeln und bestimmungsgemäß an bedürftige Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung weiterleiten;
o) im Tätigkeitsbezirk der Gemeinde Angehörige verstorbener Menschen islamischen Bekenntnisses in der Bestattung und Pflege des Andenkens des Verstorbenen nach islamischen Riten aufzuklären, die Angehörigen der Verstorbenen religiös betreuen, Todesandachten organisieren;
p) bei der Organisation und Vorbereitung der Pilgerfahrten nach Mekka (Hadc und Umre) durch Seminare, Bildungskurse und vorbereitende Gebete und Andachten den Pilgern Hilfeleisten, mit anderen Organisation, insbesondere mit der UNION eng zusammenarbeiten;
q) mit anderen Organisationen, vorwiegend mit dem Amt für religiöse Angelegenheiten der Republik Türkei und der UNION sowie der Diyanet Stiftung in Ankara zur Verwirklichung der Gemeindezwecke zusammenarbeiten. Bei der Zusammenarbeit sind die Grundsätze des § 58 Nr. 1 AO einzuhalten.
§ 4 - GRUNDSÄTZE DER GEMEINDEARBEIT -
Die Gemeinde übt ihre Gemeindetätigkeit im Rahmen folgender Kriterien aus :
a) die Gemeinde verfolgt ausschließlich Ziele, die mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Republik Türkei in Einklang stehen und nicht verfassungsfeindlich sind. Sie erkennt die freiheitlich - demokratische Grundordnung als Basis ihrer Aktivitäten an;
b) die Gemeinde ist überparteilich organisiert; Kontakte mit anderen Organisationen, Parteien oder Personen, die die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Staates bekämpfen, dürfen nicht unterhalten werden; auch dürfen Werbungen, Informationsschriften, Bücher etc. für verfassungsfeindliche Organisationen oder verfassungsfeindliche Parteien in den Gemeinderäumen nicht verteilt werden; ebenso dürfen Vertreter dieser Organisationen oder Parteien in den Gemeinderäumen oder von der Kanzel nicht reden oder predigen; solchen Personen ist der Zutritt zu den Gemeinderäumen zu verweigern oder Hausverbot zu erteilen;
c) die Gemeinde setzt sich für einen weltoffenen und liberalen Islam ein, insbesondere achtet sie bei der Gemeindearbeit auf die Grundsätze der Freundschaft, Achtung, Nachsicht, Toleranz und Solidarität der Menschen untereinander und mit Angehörigen anderer Glaubensrichtungen; sie hält sich von jeglichem Fanatismus fern und wird Mitglieder, die sich an diese Grundsätze nicht halten, vom Verein ausschließen;
d) die Gemeinde hat in ihrer Tätigkeit die Grundsätze der Gleichbehandlung der Mitglieder zu beachten.
§ 5 - GEMEINNÜTZIGKEIT -
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 - GESCHÄFTSJAHR -
Das Geschäftsjahr der Gemeinde ist das Kalenderjahr.
§ 7 - MITGLIEDER -
Mitglied der Gemeinde können nur natürliche Personen werden. Die Gemeinde hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
§ 8 - ORDENTLICHE MITGLIEDER -
Die ordentliche Mitgliedschaft kann zur Erreichung Gemeindezwecke durch geschäftsfähige Personen beantragt werden, die
a) im In- und Ausland nicht erheblich vorbestraft sind, und
b) sich verpflichten die Mitgliedsbeiträge zu zahlen, sowie
c) einen unterschriebenen Aufnahmeantrag beim Vorstand abgeben.
§ 9 - EHRENMITGLIEDER -
(1) Durch Beschluß des Vorstandes können Personen, die nicht ordentliche Mitglieder sind um die den Gemeindezwecken fördernde Angelegenheiten besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
(2) Ehrenmitglieder haben, ohne ein Wahlrecht inne zu haben, Rede- und Anwesenheitsrecht.
§ 10 - EHRENVORSITZENDER -
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung, eine Person, die große Verdienste für und um den Verein erworben hat, als Ehrenvorsitzende(n) wählen. Der/Die Ehrenvorsitzende(r) kann auf Einladung des Vorstandes an den Vorstands- und Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 11 - AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDER -
Bürger türkischer Herkunft, die ihren ständigen Wohnsitz in den Grenzen des Tätigkeitsbezirks der Gemeinde haben, können formlos mit Zustimmung des Vorstandes die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben, sowie an den Vereinsangeboten teilnehmen und für die Verwirklichung der Vereinszwecke freiwillig Spenden leisten. Außerordentliche Mitglieder haben weder Stimm-, noch eine Rede- oder Wahlberechtigung in den Angelegenheiten der Gemeinde.
§ - 12 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT -
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muß. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(2) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung für ihn als bindend an.
§ 13 - RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER -
(1) Alle Mitglieder (ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder) können die Dienstleistungen und Einrichtungen der Gemeinde gleichberechtigt in Anspruch nehmen.
(2) Die Mitglieder können an der Mitgliederversammlung persönlich teilnehmen, oder sich vertreten lassen. Ein Mitglied kann nur ein Mitglied vertreten, es sei denn, es handelt sich um eine schriftliche Bevollmächtigung eines Verwandten 1. Grades oder eines Ehegatten. In der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimm- und Rederecht. Beobachter der UNION sowie andere Vertreter staatlicher Organisationen haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, sofern die Versammlungsleitung dies zuläßt.
(3) Die Mitgliedsbeiträge sind durch die ordentlichen Mitglieder im Voraus zu zahlen. Auf Wunsch können sie ihre Beiträge für das laufende Jahr durch eine Einmalzahlung im Voraus leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und beträgt derzeit mindestens 5 EURO. Die Mitglieder können auch höhere als die festgesetzten Beiträge leisten.
(4) Jedes Mitglied (ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder) ist verpflichtet, die Gemeindezwecke zu fördern und jegliche Handlungen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Gemeindezwecke gefährden.
§14 - BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT -
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
§ 15 - AUSTRITT DER MITGLIEDER -
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
§ 16 - AUSSCHLUSS DER MITGLIEDER -
(1) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes nach Einholung des Einvernehmens des Beirates von der Mitgliederschaft in folgenden Fällen und ähnlichen Fällen ausgeschlossen werden,
a) bei Nachweis eines unehrlichen, unehrenhaften, schändlichen oder unmoralischen Verhaltens,
b) bei Vorliegen eines Verhaltens, das der Gemeinde einen materiellen und/oder geistigen Schaden zufügt,
c) bei Vernachlässigung der Mitgliedspflichten, Zuwiderhandlungen gegen die Gemeindesatzung, Verhalten, das den Gemeindegrundsätzen widerspricht sowie die Einheit und Geschlossenheit stört.
(2) Gegen den Ausschließungsbeschluß kann das Mitglied Widerspruch innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim Beirat erheben. Hilft der Beirat dem Widerspruch nicht ab, so kann das Mitglied eine endgültige Entscheidung durch die Mitgliederversammlung verlangen. In diesem Falle entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung durch Mitgliederbeschluß über den Ausschluß des Mitglieds aus dem Verein.
(3) Ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche gegenüber der Gemeinde, ihnen werden die gezahlten Mitgliedsbeiträge nicht erstattet.
§ 17 - STREICHUNG DER MITGLIEDSCHAFT -
(1) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit fortlaufenden sechs Monatsmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und den Rückstand trotz Mahnung und Fristsetzung von 14 Tagen nicht ausgleicht. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands.
(2) Der Ausschließungsbeschluß wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
(3) Durch Zahlung der rückständigen Mitgliedsbeiträge erwirbt das Mitglied die Mitgliedschaft nach einer Wartefrist von 30 Tagen erneut. Mitgliedschaftsrechte, die während der Dauer der Streichung entstanden sind, können nicht nachgeholt werden.
§ 18 - ORGANE DER GEMEINDE -
Organe der Gemeinde sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat,
d) das Schiedsgericht.
§ 19 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG -
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde.
(2) Die Mitgliederversammlung findet statt als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich zu berufen. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (=die Tagesordnung) bezeichnen. Die Einladung und eventuelle Satzundsänderungsvorschläge werden an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds und an die UNION versandt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einladungsfrist von 10 Tagen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der Beirat dies schriftlich beantragt oder 25 % der wahlberechtigten Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
§ 20 - BESCHLUSSFASSUNG UND GANG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG -
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Gemeindevorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den Stellvertretenden Gemeindevorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den Sekretär und im Verhinderungsfalle durch einen anderen Vorstandsmitglied nach namentlichen Aufruf der Mitglieder und Feststellung der Beschlußfähigkeit eröffnet. An der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder rede- und stimmberechtigt, die ihre Mitgliedsbeiträge insgesamt gezahlt haben und seit mindestens sechs Monaten Mitglied der Gemeinde sind.
(2) Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung wählen die Mitglieder einen Versammlungsleiter, einen stellvertretenden Versammlungsleiter und zwei Schriftführer (Versammlungsleitung). Falls ein Beobachter der UNION anwesend ist, kann dieser als Versammlungsleiter bestellt werden.
(3) Der Versammlungsleitung gebührt das Hausrecht für die Dauer der Versammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Erscheinen zur ersten Versammlung weniger als die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder, so ist die Mitgliederversammlung mit einer Mindestfrist von 14 Tagen erneut mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Auf eine zweite Mitgliederversammlungseinladung kann verzichtet werden, wenn auf der ersten Mitgliederversammlungseinladung auf eine eventuelle zweite Mitgliederversammlung mit Ort, Datum, Zeitpunkt und Tagesordnung hingewiesen wurde.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und Anträge über Auflösung der Gemeinde.
§ 21 - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG -
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.
a) Beratung über die Berichte des Vorstandes;
b) Beratung der Berichte der Kassenprüfer;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl des Gemeindevorstandes; sieben Vorstandsmitglieder und drei Ersatzvorstandsmitglieder;
e) Wahl von drei Kassenprüfern und zwei Ersatzkassenprüfern und zwei Beiratsmitgliedern und 1 Ersatzbeiratsmitglied; Kassenprüfer und Mitglieder des Beirats können nicht gleichzeitig zu Vorstandsmitgliedern bestellt werden;
f) Änderung der Satzung; zur Beschlußfassung über Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Die Satzungsänderung ist nur wirksam, sofern die UNION der Satungsänderung zustimmt,
g) Beratung und Beschlußfassung über Ausschluß von Mitgliedern;
h) Beratung und Beschlußfassung über andere eingereichte Anträge und Angelegenheiten der Gemeinde;
i) Beschlußfassung über Auflösung der Gemeinde; zur Auflösung der Gemeinde ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig; zur Auflösung der Gemeinde ist die Zustimmung des Beirates erforderlich.
§ 22 - WAHL DES GEMEINDEVORSTANDES -
(1) Der Gemeindevorstand gem. § 26 BGB besteht aus sieben Personen, dem Gemeindevorsitzenden, dem stellv. Gemeindevorsitzenden, dem Buchalter, dem Sekretär und drei Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder und drei Ersatzmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, entsprechend der erhaltenen Stimmen gewählt.
(2) Die Vorstandsmitglieder teilen innerhalb einer Woche nach den Wahlen in der ersten Vorstandssitzung die Aufgaben auf und wählen offen aus ihrer Mitte - ohne Beachtung der erhaltenen Stimmen in der Mitgliederversammlung - den 1. Gemeindevorsitzenden und den stellvertretenden Gemeindevorsitzenden, einen Buchhalter, einen Sekretär und drei Beisitzern. Auf Antrag können die Wahlen geheim durchgeführt werden. Die Aufgabenteilung und der Vorstand ist der UNION und dem Registergericht namentlich anzumelden.
(3) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet durch Tod, Austritt aus der Gemeinde und in anderen Fällen, die in dieser Satzung bestimmt sind. Für das ausscheidende Vorstandsmitglied rückt ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen nach. Das Ersatzmitglied ist vom Vorstand einzuladen und ihm die Aufgabe zu übertragen. Änderungen in der Besetzung des Vorstandes sind dem Registergericht und der UNION anzumelden.
(4) Ein Mitglied ist berechtigt, sich als Kandidat für die Vorstandswahlen zu stellen, wenn er
a) seit mindestens einem Jahr Mitglied der Gemeinde ist und nicht im Rückstand mit den Mitgliedsbeiträgen ist,
b) seinen Wohnsitz im Tätigkeitsbezirk der Gemeinde hat,
c) nicht Mitglied einer anderen nicht der UNION angeschlossenen islamischen Organisation ist,
d) nicht Mieter, Pächter oder Nutzungsberechtigter der Gemeinde ist,
e) die Gewähr bietet, die Grundsätze des § 4 dieser Satzung zu bieten.
(5) Nach Möglichkeit soll vermieden werden, daß Verwandte ersten und zweiten Grades nicht gleichzeitig für eine Wahlperiode ein Amt ausüben sollen.
(6) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Ordentliche Mitglieder können mehrmals zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden.
§ 23 - ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDES -
(1) Die Gemeinde wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, unter denen der Gemeindevorsitzender oder der stellvertretender Gemeindevorsitzender sein muss. Im Innenverhältnis dürfen die vertretungsberechtigten Personen nicht ohne einen entsprechenden Vorstandsbeschluß den Verein nach draußen vertreten. Verträge ohne Beteiligung von zwei Vorstandsmitgliedern sind nichtig.
(2) Der Vorstand hat folgende Aufgaben :
a) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit abweichende Aufgaben nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Er ist das Exekutivorgan;
b) Bildung von Abteilungen und Arbeitsgruppen zur Verwirklichung der Gemeindezwecke; Hierzu kann gehören:
aa) Ordnungsgemäße Führung der Bücherei der Gemeinde und Führung von Eingängen und Ausgängen der Bücher der Gemeinde,
bb) Überwachung der regelmäßigen Reinigung und Beaufsichtigung des Gotteshauses und Warteraumes und Wahrnehmung von Ordnungsaufgaben;
cc) für die jugendlichen Besucher der Einrichtung geeignete Jugendräume mit Freizeitsangeboten, die nicht den islamischen Wertvorstellungen widersprechen, aufrechterhalten und jugendbezogene Weiterbildungskurse organisieren,
c) Die Vorstandsversammlungen finden mindestens ein Mal im Monat statt.
d) Sie werden vom Vorsitzenden oder durch zwei Vorstandsmitglieder einberufen.
e) Die Versammlung wird vom Gemeindevorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
f) Er ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
g) Der Vorstand entscheidet durch Vorstandsbeschluß. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
h) Vorstandsmitglieder können ihre abweichende Meinung protokollieren lassen.
i) Vorstandsmitglieder haben Schweigepflicht über die Belange der Gemeinde. Gemeindeunterlagen dürfen an Dritte nicht herausgegeben werden. Nach Beendigung des Amtes sind sämtliche Gemeindeunterlagen, auch anfertigte Kopien, an den neuen Vorstand herauszugeben und die Abgabe aller Unterlagen zu versichern. Der neue Vorstand hat auf Wunsch die Inempfangnahme zu quittieren.
(3) Die Vorstandsmitglieder haben neben gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen dieser Satzung noch folgende Regeln zu beachten:
Gemeindevorsitzender
aa) Beachtung der Gesetze und Bestimmungen der Satzung bei Verwirklichung der Gemeindezwecke,
bb) regelmäßige und ordnungsgemäße Einberufung der Vorstandssitzungen
cc) Verhinderung der Verstöße gegen Gesetz, Satzungsbestimmungen und Grundsätzen der Gemeindearbeit,
dd) der Geemeindevorsitzender ist Siegelwahrer,
ee) Dienstleistungsangebote der UNION für die Annahme durch die Gemeinde empfehlen.
Stellvertretender Gemeindevorsitzender
Zur Verwirklichung der Gemeindezwecke den Gemeindevorsitzenden unterstützen, im Verhinderungsfalle des Gemeindevorsitzenden diesen vertreten.
Buchhalter
aa) Buchen und Archivierung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde nach den gesetzlichen Bestimmungen,
bb) Bei Ausgaben Überprüfung der Ausgabe nach den Bestimmungen der Satzung und eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses, bei Fehlen eines Vorstandsbeschlusses nach vorheriger Unterrichtung des Gemeindevorsitzenden keine Zahlungen zu tätigen bis ein entsprechender Vorstandsbeschluß vorliegt,
cc) sichere Aufbewahrung von Urkunden und Geldern der Gemeinde,
dd) Mitteln der Gemeinde - sei es auch gewinnbringend für die Gemeinde - nicht an Dritte weiterleiten,
ee) Steuererklärungen und Berichte für die Mitgliederversammlung ausarbeiten,
ff) die Begrenzung des Kassenbestandes an Bargeld darf in Höhe von 1.000,00 EUR ist zu beachten.
Sekretär
aa) Führung aller anfallenden Schriftverkehr, Anfertigung eines Vermögensverzeichnisses
bb) Ausfertigen der Tagesordnungspunkte nach Beratung mit dem Gemeindevorsitzenden und anderen Vorstandsmitgliedern, Einladung der Mitglieder zu Vorstandsversammlungen, Protokollierung der Vorstandsbeschlüsse, fristgerechte Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlungen, Erstellung der Berichte des Vorstandes für die Mitgliederversammlung.
§ 24 - AUSSCHLUSS EINES VORSTANDSMITGLIEDS -
(1) Der Ausschluß eines Vorstandsmitglieds kann beim Beirat beantragt werden, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder in einer Vorstandsversammlung für die Einleitung eines Ausschußverfahrens zustimmen.
(2) Erachtet der Beirat den Wunsch als begründet, so scheidet das Mitglied aus dem Vorstand aus. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Beirates kann das ausscheidende Vorstandsmitglied innerhalb von 14 Tagen Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. An die Stelle des ausgeschlossenen Vorstandsmitgliedes rückt ein Ersatzmitglied nach.
(3) Für das ausgeschlossene Vorstandsmitglied rückt ein gewähltes Ersatzmitglied unter Berücksichtigung der erhaltenen Stimmen in der Mitgliederversammlung nach.
§ 25 AUFGABEN DER KASSENPRÜFER
(1) Die von der Mitgliederverammlung gewählten Kassenprüfer teilen in ihrer ersten Sitzung einen Vorsitzenden und einen Berichterstatter.
(2) Die Kassenprüfer prüfen alle drei Monate die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde.
(3) Die Prüfung haben die Kassenprüfer vorher schriftlich beim Gemeindevorsitzenden zu beantragen. Der Vorstand hat den Kassenprüfern innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung Ort und Termin der Prüfung bekanntzugeben. Gegebenfall ist eine Einigung über den Prüfungstermin zu erzielen. Sollten sich die Parteien über einen Prüfungstermin nicht einigen, so sind die UNION und der Beirat zu informieren. Diese setzen einen Prüfungstermin verbindlich fest.
(4) Kassenprüfung darf nur in den Gemeinderäumen stattfinden. Vorgelegte Geschäftsunterlagen dürfen nicht aus den Gemeinderäumen an andere Orte verbracht oder an Dritte erläutert werden. Berichterstellung erfolgt nur im Einvernehmen mit der UNION und dem Beirat.
(5) Kassenprüferunterlagen werden in den - hierzu bestimmten - Gemeinderäumen aufbewahrt. Diese sind zu verschließen. Etwaige Schlüssel dürfen sich nur im Besitz der Kassenprüfer befinden.
(6) Die Kassenprüfer haben alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins mit Hilfe der Kontoauszüge, Einnahme und Ausgabebelege, Kassenbuch und die Deckung der Einnahmen und Ausgaben nach Vorstandsbeschlüssen und nach der satzungsmäßigen Verwendung zu prüfen. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeit oder anderer Fehler haben die Kassenprüfer dies schriftlich unter Angabe der Gründe dem Vorstand mitzuteilen. Die Behebung der Fehler ist dem Vorstand anzuraten. Eine Kopie des Schreibens ist an die UNION und dem Beirat zu übersenden.
(7) Kassenprüfer dürfen aus den ihnen vorgelegenten Unterlagen keine Belege entfernen, kopieren, verunstalten oder aus den Geschäftsräumen der Gemeinde verbringen. Die Prüfungen sind unter Anwesendheit mindestens eines Vorstandsmitgliedes in den Gemeinderäumen durchzuführen. Am selben Prüfungstag sind sämtliche Belege wieder an den Vorstand zurückzugeben. Sollte die Prüfung mehrere Tage in Anspruch nehmen, so ist entsprechend zu verfahren.
(8) Die Kassenprüfer erstelle n für die Dauer Ihrer Amtszeit einen Kassenprüferbericht für die Mitgliederversammlung und übersenden eine Kopie des Berichts an die UNION und dem Beirat.
§ 26 - BEIRAT -
(1) Der Beirat besteht aus folgenden Personen:
dem Attaché für religiöse Angelegenheiten; zwei Personen als Vertretung des Vorstandes der UNION und weiteren zwei Mitgliedern, welche in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren (Wahlperiode) gewählt werden. Gleichzeitig ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(7) Der Beirat wählt für die Dauer der Sitzung einen Vorsitzenden.
(8) Die Beiratsversammlungen finden nach Bedarf statt. Die Versammlung wird von mindestens zwei Beiratsmitgliedern schriftlich einberufen.
§ 27 - ZUSTÄNDIGKEIT DES BEIRATES -
(1) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) in allen Angelegenheiten der Gemeinde Empfehlungen an den Vorstand und die Mitgliederversammlung abgeben; Prüfung der Beschlüsse des Vorstandes und Ausführung dieser Beschlüsse nach den Bestimmungen dieser Satzung; Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher der Gemeinde; Prüfung der Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und Kommentierung der Ausführungen;
b) bei groben Verstössen gegen die Satzung, die Prüfung der Buchhaltung nebst Belegen der Gemeinde; Abmahnung des Vorstandes bei Vorliegen von Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung, kann der Beirat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen;
c) Prüfung der Anträge zur Auflösung der Gemeinde und Kommentierung.
d) andere in dieser Satzung dem Beirat übertragene Aufgaben.
(2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für Beiratsbeschlüsse ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 28 - SCHIEDSGERICHT -
(1) Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und seinen Mitgliedern oder zwischen den Organen werden unter Ausschluß des ordentlichen Gerichts -und zwar auch soweit es sich um die Gültigkeit der Satzung bezüglich des Schiedsgerichts überhaupt handelt- durch einen Schiedsspruch entschieden.
(2) Jeder Teil ernennt ein Mitglied als Schiedsrichter. Als dritten Schiedsrichter und Vorsitzenden des Schiedsgerichts wird der Botschaftsrat für soziale und religiöse Angelegenheiten der Botschaft der Republik Türkei zu Berlin oder ein von diesem bestimmter Vertreter ernannt. Ein Mitglied, das zugleich Mitglied in einem Vereinsorgan ist, kann nicht als Schiedsrichter benannt werden.
(3) Der Schiedsspruch bindet die streitenden Parteien. Nach erfolglosem Schiespruch bleibt der Rechtsweg offen.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet durch Mehrheitsbeschluß. Die Schiedsrichter dürfen sich nicht der Stimme enthalten.
(5) Das Schiedsgericht können Mitglieder oder Organe des Vereins anrufen, wenn sie der Ansicht sind, dasss in ihren Rechten oder Pflichten aus dieser Satzung verletzt worden sind.
§ 29 - MITGLIEDSCHAFT DER GEMEINDE -
(1) Die Gemeinde wird die Mitgliedschaft der beim Amtsgericht Köln unter VR 8932 als Verein eingetragene UNION (Dachverband) beantragen. Durch Vorstandsbeschluß der UNION erlangt die Gemeinde die Mitgliedschaft bei diesem Verein.
(2) Ihre Mitgliedschaftsrechte nimmt die Gemeinde durch einen Delegierten wahr, welcher von allen Gemeindevorsitzenden einer bestimmten Region für die Dauer der Legislaturperiode des Vorstandes der UNION gewählt wird. Die geografischen Grenzen der Region werden durch die UNION bestimmt.
(3) Nach Erlangung der Mitgliedschaft wird die Gemeinde die Mitgliederrechte und Pflichten bei der Union wahrnehmen. Sie wird keine Ziele verfolgen, die der Satzung der Türkisch Islamischen Union der Anstalt für Religion e.V. zuwiderlaufen. Im Rahmen dieser Satzung wird er Beschlüsse der UNION verfolgen. Hierdurch wird die Selbständigkeit der Gemeinde in keiner Weise berührt werden.
(4) Bei Verletzung der Satzung der UNION kann die Gemeinde aus der Mitgliedschaft bei der UNION ausgeschlossen werden.
(5) Die Gemeinde zahlt Mitgliedsbeiträge an die Organisation, in welche sie als Mitglied eingetragen ist.
(6) Zum Abschluß eines jeden Geschäftsjahres übermittelt sie an die, UNION eine Kopie der Einnahmen und Überschußrechnung, Vereinsregisterauszug, Tätigkeitsbericht sowie Namen, Adressen und Telefonnummern der Vorstandsmitglieder an die UNION zur Kenntnisnahme.
(7) In der durch die UNION zu bestimmenden Region arbeitet die Gemeinde mit anderen Gemeinden eng zusammen und übernimmt auf Wunsch die Koordinierungsarbeit. Andere Gemeinden helfen bei dieser Arbeit.
§ 30 - EINNAHMEN UND AUSGABEN DER GEMEINDE -
Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde sind in der gesetzlich geforderten Form aufzuzeichnen. Ausgaben müssen durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse gedeckt sein. In keinem Falle dürfen Ausgaben ohne einen entsprechenden Vorstandsbeschluß getätigt werden; durch Vorstandsbeschluß kann auf Vorstandsbeschluß verzichtet werden, sofern die Höhe der Ausgabe ebenfalls durch Beschluß begrenzt wird.
§ 31 - BILDUNG EINER RÜCKLAGE -
(1) Zur nachhaltigen Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke und für besondere steuerbegünstigte Vorhaben und auch zur Abdeckung nicht kalkulierbarer Risiken und zur Erfüllung der Gemeindezwecke kann die Gemeinde eine Rücklage bilden.
(2) Die Höhe der Rücklage bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Die Rücklage darf nicht in bar gebildet werden und muß in den Büchern ausgewiesen sein.
(4) Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlich zulässigen gebildet werden.
§ 32 - ANFORDERUNGEN AN DIE GEMEINDEBÜCHER -
Gemeindebücher (Geschäftsbücher) sind in der gesetzlich geforderten Form zu führen.
§ 33 - AUFLÖSUNG DER GEMEINDE -
(1) Die Mitgliederversammlung ist nach Anhörung des Beirates befugt, über die Auflösung der Gemeinde zu beschließen.
(2) An der Mitgliederversammlung, welche über die Auflösung der Gemeinde beraten und beschließen soll, müssen mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, müssen in der zweiten Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. Sind an der zweiten Mitgliederversammlung ebenfalls nicht die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend, so kann in einer dritten Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder über die Auflösung der Gemeinde beraten und beschlossen werden. In der Einladung zur zweiten oder dritten Mitgliederversammlung ist hieruaf hinzuweisen. Zur Auflösung der Gemeinde ist eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind die Mitglieder des Vorstandes Liquidatoren. Für die Vertretungsberechtigung gilt § 23 Abs. 1 dieser Satzung.
(4) Bei Auflösung der Gemeinde oder bei Weg steuerbegünstigter Zwecke fällt das Gemeindevermögen an die gemeinnützig anerkannte Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion e.V., Venloer Str. 160, 50823 Köln (UNION), die in der Bundesrepublik Deutschland religiöse und kulturelle Dienste anbietet, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat. Falls die UNION nicht mehr existiert oder deren Gemeinnützigkeit aberkannt wird, fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, die religiöse und kulturelle Dienste anbietet und gemeinnützig ist, die wiederum vom Botschaftsrat für religiöse und soziale Angelegenheiten der Botschaft der Türkischen Republik zu Berlin vorgeschlagen wird. Auch diese Institution hat das Gemeindevermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden. Die Vermögensübertragung darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.
(5) Bei Liquidation der Gemeinde werden gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet. Unberührt bleiben Erstattungsansprüche der Mitglieder, die gesetzlichen oder vertraglichen Ursprungs sind.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Gemeinde aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 34 - GÜLTIGKEIT DIESER SATZUNG -
Vorstehende neue Fassung der Satzung besteht aus 34 Paragraphen und wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.10.2006 einstimmig beschlossen.
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